Börsenhandelsbedingungen für Broker (Zulieferer) und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Nutzung von www.leadsale.de
Stand: 01.03.2012
§ 1 Geltungsbereich
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- Dieser Vertrag regelt die Vertragsbeziehungen zwischen dem Broker, der Leads (Interessentendatensätze) in die von der salesurance GmbH, Potsdamer Platz 11, D-10785 Berlin (nachfolgend LEADSALE genannt) betriebene Börsenplattform leadsale.de (nachfolgend Börsenplattform genannt ) einliefert.
- Mit Eintragung/Anmeldung bei LEADSALE oder mit Nutzung der Dienstleistungen von LEADSALE werden diese AGB anerkannt.
- Die AGB gelten zwischen dem Broker und LEADSALE für alle, auch zukünftigen Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen, im Zusammenhang mit der Börsenplattform und dem auf ihr stattfindendem Handel.
- Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Brokers finden keine Anwendung, es sei denn, LEADSALE hat die abweichenden oder entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Brokers ausdrücklich anerkannt.
§ 2 Teilnahmevoraussetzungen und Rechtsstellung
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- Die Einlieferung von Leads steht ausschließlich juristischen Personen und unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen offen, soweit diese als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB tätig sind.
- Mit Vertragsschluss bestätigt der Broker, dass er zu diesem Personenkreis zählt.
- Beide Parteien betreiben ihre Seite unabhängig voneinander und sind für ihre Webseiten technisch und inhaltlich allein verantwortlich. Diese Vereinbarung begründet weder eine Gesellschaft oder Gemeinschaft, noch einen Handelsvertretervertrag zwischen den Parteien.
§ 3 Leistungsbeschreibung
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- LEADSALE vermittelt deutschlandweite Leads (Interessentdatensätze) im Finanz- und Versicherungsbereich an Makler, Mehrfachagenten oder Exklusivvertreter.
- LEADSALE stellt über das Internet eine unter www.leadsale.de erreichbare Börsen- und Handelsplattform zur Verfügung, über die Interessenten-Anfragen, sog. Leads (auch Datensätze genannt) zu Finanzdienstleistungen und zu Versicherungen gehandelt werden können.
- Der Handel erfolgt nach dem Prinzip der Versteigerung (Top-Down-Auktion). Beginnend mit dem Startpreis fällt der Preis in regelmäßigen Zeit-Abständen bis zum unteren Limit (Mindestpreis). Der erste Börsenteilnehmer, der auf die Kaufen- Schaltfläche klickt, erhält den Zuschlag zum aktuellen Preis.
- Alternativ kann der Abnehmer einen Kaufagenten einrichten und diesen so konfigurieren, dass nach seinen Vorgaben hinsichtlich Sparten, PLZ- Regionen und Preislimit die gewünschten Datensätze bei Erreichen des Preislimits automatisch gekauft werden.
- Mit dem Klick auf die Kaufen-Schaltfläche oder durch Kauf mittels Kaufagenten kommt zwischen dem Broker als Kommissionär und dem Käufer ein Vertrag über den Erwerb des von dem Verkäufer (Kommittenten) in die LEADSALE eingestellten Datensatzes zustande.
- Der Preis versteht sich als Nettopreis zzgl. MwSt.
- Die Börsenplattform wird dem Broker kostenlos zur Verfügung gestellt.
§ 4 Vertragsschluss und Datenpflege
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- Der Vertragsschluss findet mit der Anmeldung des Brokers auf der Börsenplattform und anschließender Freischaltung durch LEADSALE.
- Ein Anspruch des Brokers auf Aufnahme oder den Betrieb der Börsenplattform zu bestimmten Konditionen oder überhaupt besteht nicht.
- Nach Freischaltung durch LEADSALE sind die Daten im online Account vollständig einzutragen und die AGB zu bestätigen. Insbesondere die persönliche Umsatzsteuer-ID, oder die Steuernummer sowie ein gültiges Bankkonto in Deutschland sind anzugeben.
- Änderungen bei der Anmeldung erteilten Daten, wie z.B. Rechtsform, Adresse, Tel.-Nr. etc. sind umgehend und schriftlich gegenüber LEADSALE zu melden/korrigieren.
- Dem Broker obliegt es, bei der Benutzung von Zugangsdaten zur Börsenplattform größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und jedwede Maßnahme zu ergreifen, welche den vertraulichen, sicheren Umgang mit den Daten gewährleistet und deren Bekanntgabe an Dritte verhindert. Der Broker ist für den Missbrauch von Zugangsdaten verantwortlich, falls er nicht darlegen und nachweisen kann, dass dieser nicht auf seinem Verschulden basierte.
§ 5 Kündigung
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- Die Laufzeit des Vertrages ist unbegrenzt und kann durch Kündigung eines der Vertragspartner beendet werden.
- Die Kündigung muss per eingeschriebenen Brief erfolgen und wird mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende wirksam.
- Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt davon unberührt. Es besteht für LEADSALE insbesondere dann, wenn der Broker Vorschriften des Wettbewerbsrechtes verletzt, gegen den Datenschutz verstößt, länger als 7 Tage in Zahlungsrückstand ist und/oder gegen sonstige Regelungen dieses Vertrages verstößt.
- Nach Ende des Vertragsverhältnisses (Kündigung oder jede andere Form) wird der Broker Account deaktiviert und der Broker ist verpflichtet, unverzüglich alle Schnittstellen, Links und Werbemittel von LEADSALE aus seinen Webseiten zu entfernen und diese nicht weiter zu verwenden.
§ 6 Bedingungen für die Zulieferung
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- Jeder Broker kann selbständig Datensätze bei LEADSALE anbieten. Indem der Broker als Verkäufer zwecks Durchführung einer Online-Auktion einen Datensatz bei LEADSALE einstellt, gibt er ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Datensatz ab.
- LEADSALE übernimmt dabei die Rolle eines Kommissionärs, der Broker die des Kommittenten.
- Verbot des Mehrfachverkaufs: Der Broker (Kommittent) ist verpflichtet, seine Datensätze nur ein einziges Mal und exklusiv zum Kauf anzubieten bzw. zu verkaufen.
- Zur freien Einstellung von Datensätzen bei LEADSALE können die im Broker-Account zur Verfügung gestellten Schnittstellen genutzt werden oder die im online Account hinterlegten Werbemittel / Vergleichsrechner.
- Während der Börseneinstellungsdauer fällt der Preis gleichmäßig im Zeitverlauf bis auf den Mindestpreis. Kann ein Datensatz auch bei Erreichen des Mindestpreises nicht verkauft werden, wird er aus dem Angebot von LEADSALE herausgenommen.
- Nicht bei LEADSALE verkaufte Datensätze kann der Broker anderweitig verkaufen oder nutzen.
- Vor Aufnahme in LEADSALE wird eine Sichtprüfung jedes Datensatzes durch LEADSALE vorgenommen. Dabei wird insbesondere die Vollständigkeit und augenscheinliche Richtigkeit wesentlicher Inhalte des Datensatzes geprüft. LEADSALE behält sich vor, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob ein Datensatz zum Angebot eingestellt wird.
- Bei erfolgreichem Verkauf eines Datensatzes wird eine Verkaufsgebühr seitens des Verkäufers fällig. Diese kann jederzeit von LEADSALE geändert bzw. angepasst werden (z.B. bei Reklamationsquoten von über 20%). Die jeweilige Verkaufsgebühr wird am Anfang der Kooperation von LEADSALE festgelegt.
- Die bereits entschiedenen Reklamationen von Mitarbeitern von LEADSALE bzw. deren Calling Center sind vom Verkäufer/Broker zu akzeptieren, auch über die 14 tägige Reklamationsfrist hinaus.
- Bei Zahlungsausfällen (Inkassorisiko) seitens der Partner / Abnehmern von Datensätzen ist LEADSALE berechtigt ausgezahlte Geldbeträge an den Broker zurückzufordern bzw. mit kommenden Gutschriften zu verrechnen.
- Soweit erforderlich hat der Broker zudem für die entsprechenden versicherungsrechtlichen, gewerberechtlichen und sonstigen aufsichtsrechtlichen Erlaubnisse selbst Sorge zu tragen und diese auf Verlangen von LEADSALE unverzüglich vorzuweisen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder werden diese nicht unverzüglich nachgewiesen, ist LEADSALE zur fristlosen Kündigung gegenüber dem Broker berechtigt.
- Der Broker verpflichtet sich, bei der Akquisition des Datensatzes alle gesetzlichen Vorschriften und insbesondere die Datenschutzvorschriften einzuhalten (siehe § 7). Insbesondere versichert er, dass der Interessent durch Erwerber des Datensatzes kontaktiert werden darf. Hat der Broker Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit der Weitergabe des Datensatzes, darf er den Datensatz nicht über die LEADSALE-Plattform veräußern. Bei Verstoß verpflichtet sich der Broker den Erwerber sowie LEADSALE von sämtlichen daraus entstandenen Ansprüchen sowie den Kosten notwendiger Rechtsverteidigung freizustellen und bei dieser mitzuwirken.
- Der Broker versichert, dass der Interessent einer Bonitätsabfrage über seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausdrücklich zugestimmt hat (siehe § 8).
§ 7 Datenschutzrechtliche Vorgaben
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- Der Broker verpflichtet sich, den jeweils gültigen Datenschutz zu beachten und Mitarbeiter sowie sonstige Personen, die in die Vertragserfüllung eingeschaltet werden, zur Einhaltung der relevanten Datenschutzbestimmungen zu verpflichten und mit der gebotenen Sorgfalt die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherzustellen. Entsprechendes gilt, sofern sich der Broker bei seiner Datenverarbeitung der Dienste Dritter bedient.
- Insbesondere setzen die Broker für die auftragsgemäße Verarbeitung personenbezogener und vertraulicher Daten nur verlässliches Personal ein, das über die erforderliche datenschutzrechtliche Sachkunde verfügt.
- Allen Brokern obliegt es, dafür zu sorgen, dass die Adressgenerierungsfunktion auf den einzelnen Webseiten, über die Interessentenanfragen generiert werden, mit der nachfolgend beschriebenen Funktionalität ausgestattet sind:
Die Speicherung von persönlichen Daten und Weiterleitung dieser Daten werden von der Zustimmung des jeweiligen Users abhängig gemacht, dass seine persönlichen Daten von den in der entsprechenden Datenschutzerklärung bezeichneten Unternehmen bzw. Personen zu den jeweils in der Datenschutzerklärung bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen. Hierzu gibt der Interessent genau an, zu welchen Zwecken er die von LEADSALE übermittelten Daten verwenden möchte und ggf. an wen und zu welchen Zwecken diese Daten weitergeleitet werden. Diese Anforderungen werden dadurch sichergestellt, dass der User vor endgültigem Absenden seiner persönlichen Daten über den Umfang der Datenspeicherung und -verwendung deutlich und in verständlicher Art und Weise belehrt wird, sowie durch Anklicken einer Bestätigungsoption seine jeweilige Zustimmung online erteilen muss. An dieser Stelle wird der User auch darauf hingewiesen, dass er der Verwendung seiner Daten jederzeit widersprechen kann. - Sofern ein User der Verwendung seiner Daten gegenüber einer der Parteien widerspricht, werden die Parteien dafür Sorge tragen, dass diesem Wunsch entsprochen wird. Dies beinhaltet auch die unverzügliche Benachrichtigung der jeweils anderen Partei von dem Widerspruch. Die Datenlöschung ist jeweils per E-Mail gegenüber dem User bzw. dem jeweiligen Vertragspartner zu bestätigen.
§ 8 Vorgaben für Bonitätsprüfung
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- Der Broker verpflichtet sich, eine Bonitätsabfrage bzgl. eines Betroffenen nur dann vorzunehmen, wenn ihm hinsichtlich des Betroffenen ein berechtigtes Interesse im Sinne des BDSG oder eine durch den Betroffenen unterzeichnete Einwilligungserklärung in die Bonitätsprüfung vorliegt.
- Im Zuge einer elektronischen Einwilligungserklärung muss der Betroffene eine Datenschutzerklärung bestätigen. Der Broker verpflichtet sich bei der Einholung der Einwilligung zur Bonitätsprüfung insbesondere den folgenden Passus oder ein rechtliches Äquivalent zu verwenden:
„Mit der Absendung willigen Sie ein, dass Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten von einer Wirtschaftsauskunft bezogen und genutzt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Außerdem besteht ein Auskunftsrecht bei dem von Ihnen beauftragten Finanzexperten zu den dort über Sie gespeicherten Daten, deren Herkunft und den Zweck der Speicherung.“ - Der Broker verpflichtet sich weiter, die das berechtigte Interesse belegenden Unterlagen oder o.g. schriftliche Einwilligung des Betroffenen zum Zwecke der Stichprobenkontrolle durch LEADSALE auf die Dauer von 6 Monaten aufzubewahren und LEADSALE jederzeit im vorgenannten Zeitrahmen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
- Soweit es sich bei den seitens der Wirtschaftsauskunft via LEADSALE übermittelten Daten um personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis handelt, verpflichtet sich der Broker, diese gem. § 915 Abs. 3 ZPO nur zu verwenden, um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Gem. § 915 e Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Erteilung von Auskünften zu bestehenden Schuldnerverzeichnis-Eintragungen in automatisierten Abrufverfahren nur zulässig, wenn diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.
- Der Broker versichert insofern, dass er Auskünfte über das LEADSALE Börsensystem bzw. der Wirtschaftsauskunft angebotene automatisierte Abrufverfahren nur wegen der Vielzahl der Übermittlungen und/oder wegen der besonderen Eilbedürftigkeit einholt.
- Unabhängig hiervon ist jede Verarbeitung oder Nutzung der von der Wirtschaftsauskunft übermittelten personenbezogenen Daten zu anderen als den vom Broker angegebenen und der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken untersagt (§ 29 Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs. 5 BDSG). Gleiches gilt hinsichtlich der Weitergabe der übermittelten Daten an Dritte. Im Falle der Zuwiderhandlung liegt ggf. eine Straftat gem. §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 2 BDSG vor.
- Die erhaltene Bonitätsauskunft ist ggf. so aufzubewahren, dass sie vor dem Zugriff unbefugter Dritter gesichert ist. Die Vernichtung der Auskunft hat in einer Weise zu erfolgen, dass eine Kenntnisnahme durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist.
- Die Wirtschaftsauskunft hat im Regelfall keine eigenen Kenntnisse von Existenz oder Identität der bei ihr gespeicherten Personen. Dem Broker obliegt daher in jedem Zweifelsfall die Prüfung der Identität zwischen der angefragten Person und derjenigen, für die seitens der Wirtschaftsauskunft Daten übermittelt werden (z.B. durch Vorlage einer Ausweiskopie).
- Sollte der Broker auf Grund einer solchen Prüfung feststellen, dass die übermittelten Daten nicht die angefragte Person betreffen (verursacht z.B. durch einen Eingabefehler bei Veranlassung der Anfrage oder einen Ausgabefehler wegen eines nicht gespeicherten Geburtsdatums), so besteht zum Schutze des Betroffenen sowie der übermittelten (aber nicht angefragten) Person ein absolutes Nutzungsverbot hinsichtlich der übermittelten Daten. Soweit eine erforderlich erscheinende Identitätsprüfung durch den Broker nicht oder nicht in ausreichender Form erfolgt, besteht ebenfalls ein absolutes Nutzungsverbot bezüglich der übermittelten Daten.
§ 9 Qualität der Datensätze und Konventionalstrafen
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- Broker sind verpflichtet:
a) Datensätze bei LEADSALE exklusiv anzubieten und nicht an anderer Stelle ein weiteres Mal zu verkaufen, außer wenn der entsprechende Datensatz bei LEADSALE nicht verkauft werden konnte oder dem Käufer der Datensatzpreis aufgrund einer Reklamation vollständig erstattet wurde.
b) Keine, bereits an anderer Stelle erworbenen Datensätze, über LEADSALE weiter zu veräußern.
c) Keine aktive Qualitäts-Selektion von Datensätzen in der Form vorzunehmen, Datensätze minderer Qualität hinsichtlich Alter, Einkommen, Berufsstand, Vorerkrankungen oder ähnliches über LEADSALE anzubieten.
d) Keine Datensätze durch den Einsatz von Callcentern, Gewinnspielen, irreführenden Werbebotschaften oder sonstigen Incentives zu generieren.
- Für jeden Fall der nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarungen im Absatz (1) wird unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Konventionalstrafe in Höhe von 5.000,00 € netto vereinbart.
- Zudem ist der Broker verpflichtet Datensätze spätestens binnen 24 Std. nach Generierung bei LEADSALE einzuliefern (Ausnahme Wochenenden und Feiertage). Für jeden Fall der nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 150 € netto vereinbart.
- Broker sind verpflichtet:
§ 10 Abrechnung/ Vergütung und deren Änderungen
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- Der Broker erhält von LEADSALE grundsätzlich eine erfolgsabhängige Vergütung.
- Wie hoch die Vergütung im Einzelfall ist und für welche Art von Geschäftsabschlüssen diese gewährt wird, richtet sich nach dem jeweiligen Produkt.
- LEADSALE kann die Konditionen der Zulieferung mit Wirkung für die Zukunft ändern. Die Konditionen der Zulieferung können im Administrationsbereich des Brokers abgerufen werden. Neben dieser Vergütung besteht kein Anspruch auf Erstattung von Auslagen und Kosten etc.
- Die Provisionen "je Anfrage" werden für alle "GEBUCHTEN" Anfragen gezahlt, sofern sie nicht im Rahmen der Stornobedingungen storniert werden (z.B. Scherzanfragen oder nicht erreichbare Kunden). Eine Übersicht der Stornobedingungen befindet sich in §11. Die Vergütung je Anfrage erfolgt unabhängig davon, ob der Kunde tatsächlich einen Vertrag abschließt. Alle Angaben des Interessenten in dem Versicherungsvergleich müssen richtig und vollständig sein. Die Daten des Interessenten dürfen noch nicht bei LEADSALE bekannt oder vorhanden sein (keine doppelten Datensätze; keine Familienangehörige, die im selben Haushalt leben).
- Nach dem Eingang der Datensätze der Interessenten bei LEADSALE werden diese auf den Status "NEU" gestellt. Nach interner Prüfung wird der Status auf "AKTIV" geändert. Wenn der Datensatz von einem Partner gekauft wurde, wird der Status auf "GEBUCHT" geändert. Die Vormerkung auf "GEBUCHT" bedeutet noch keinen Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrages, da der Datensatz noch gemäß den Bedingungen im Administrationsbereich storniert werden kann. Eine Stornierung ist bis 30 Werktage nach Eingang des Datensatzes möglich.
- LEADSALE kann in eigenem Ermessen und jederzeit den Leadstatus auf "DEAKTIVIERT" oder "UNBRAUCHBAR" setzen bzw. die Anfrage ablehnen oder stornieren. In diesem Fall hat der Broker keinen Anspruch auf Vergütung des Datensatzes. LEADSALE garantiert aber dem Broker, dass dieser für sämtliche ihm zuzuordnenden Transaktionen eine Vergütung erhält, für die auch LEADSALE eine Vergütung erhält (Status: "GEBUCHT). Zur Sicherstellung der korrekten Vergütung für den Broker und LEADSALE werden Stornoanfragen grundsätzlich von unserem Call-Center auf Korrektheit überprüft.
- Die Abrechnung erfolgt spätestens am letzten Montag des Monats.
- Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 3 Werktagen.
- LEADSALE ist berechtigt das Guthaben des Brokers sechs Wochen zurückzuhalten, wenn eine Reklamationsquote von über 40% zu verzeichnen ist.
- LEADSALE behält sich vor, eine bereits getätigte Vergütung für eine Anfrage oder einen Abschluss dem Broker in der Folgewoche wieder in Rechnung zu stellen, wenn eine Stornierung erfolgt ist. Der Betrag wird im Folgemonat verrechnet und gegebenenfalls per Lastschrift eingezogen.
- Sollte ein Belastung des geschuldeten Betrages nicht möglich sein wird eine Mahnung erstellt. Die Bearbeitungspauschale von Rücklastschriften wird mit 25 EUR pauschal je Einzelfall festgelegt. Die Mahnkosten belaufen sich auf 7,50 Euro je Mahnung. Sonstige Bearbeitungskosten ab der ersten Mahnung werden mit 80 EUR je Stunde berechnet. Dem Broker bleibt es vorbehalten geringere Gebühren nachzuweisen. Ab der ersten erfolglosen Mahnung wird ein Inkasso Büro beauftragt.
§ 11 Stornobedingungen
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- Reklamationen können grundsätzlich nur innerhalb von 30 Tagen nach dem Verkauf (Status: GEBUCHT) erfolgen. Interessenten-Datensätze, die als Reklamation anerkannt werden, können vom Broker anderweitig verwertet werden.
- Als Reklamationsgründe kommen in Frage:
a) Der Interessent ist selbst Versicherungsmakler oder Finanzmakler im Hauptberuf und vermittelt diese Sparte selbst. Ausnahme: Der Interessent vermittelt die gewünschte Sparte nicht und hat deshalb die Anfrage gemacht.
b) Der Name oder die Adresse existiert nicht - es wurde keine Anfrage gestellt (Fake-Anfrage)
c) Unter dem angegebenen Kommunikationsweg ist der Interessent unbekannt UND ist nicht über weitere öffentliche Verzeichnisse ermittelbar.
d) Eine richtige Telefonnummer oder E-Mail ist nicht über allgemein anerkannte Auskunfts-Wege wie Telefonauskunft, Internetbasiertes und normales Telefonbuch herauszufinden.
e) Der Interessent hat sich in der Sparte geirrt. Hier erfolgt eine Kaufpreisanpassung auf die jeweilige Sparte auch wenn Sparte nicht gebucht bzw. bestellt wurde.
f) Der Interessent hat in den letzten 8 Wochen bereits eine Anfrage zur gleichen Sparte gemacht (falls eine doppelte Anfrage bei der Prüfung nicht erkannt wurde).
g) Bei PKV-Vollversicherungs-Anfragen: Der Interessent ist jetzt und voraussichtlich weitere 6 Monate pflichtversichert und hat nicht vor, sich in den nächsten 6 Monaten selbständig zu machen.
h) Der Kunde ist nicht erreichbar UND auch nicht ermittelbar über elektronische Verzeichnisse (z.B. Google, Klicktel usw.)
- Zusätzliche Reklamationsgründe bei Anfragen zu Baufinanzierungen:
a) Bei Anfragen unter 50.000,--€ Darlehenssumme wird ein Nachlass von 50% Nachlass auf den Kaufpreis gewährt, falls dies nicht vorher erkannt wurde.
b) Interessent hat bereits vor bzw. bei Angebotsanforderung einen Darlehensvertrag abgeschlossen/unterzeichnet.
- LEADSALE erhebt eine Service Gebühr an den Broker je eingestellter und akzeptierter Reklamation in Höhe von 5 EUR netto. Für abgelehnte Reklamationen fallen keine Gebühren seitens des Brokers an.
§ 12 Kontrollmöglichkeiten der Broker
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- Jede Kundenanfrage generiert automatisch einen Eintrag in der Administrationsübersicht und (falls eingestellt) eine Kontroll-Email an den Broker.
- Weiterhin besteht jederzeit die Möglichkeit, Test-Anfragen zu stellen. LEADSALE bittet darum, für Testanfragen immer die Postleitzahl 00000 und Vor und Nachnamen "Test" "Test" zu nutzen. Der Broker hat über den Real-Time Broker-Administrationsbereich jederzeit Zugriff auf die aktuellen Kontostände, Statistiken und sämtliche Rechnungen. Alle Stornierungen werden detailliert und nachvollziehbar dokumentiert.
- LEADSALE kann Auskünfte zur Sicherung und zum Umgang mit personenbezogenen Daten verlangen. Soweit ein Auftragsdatenverarbeitungsverhältnis vorliegt, gelten für beide Parteien die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 13 Gewährleistung und Haftung
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- LEADSALE haftet für Schäden, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur, wenn und soweit LEADSALE, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet LEADSALE für jedes schuldhafte Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter, leitender Angestellten oder sonstiger Erfüllungsgehilfen.
- Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch LEADSALE und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.
- Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder vorsätzlichem Verhaltens sonstiger Erfüllungsgehilfen von LEADSALE besteht keine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von LEADSALE, dessen gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Der Broker haftet für die von Ihm eingestellten Datensätze im vollen Umfang und in unbegrenzter Höhe. LEADSALE wird von Haftungsansprüchen gegenüber Dritten freigestellt, sofern nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wird. (bitte genau formulieren).
- Sofern LEADSALE nicht selbst als Anbieter von Datensätzen auftritt, handelt es sich bei den im Rahmen der Online-Auktion angebotenen Datensätzen und Inhalten nicht um eigene, sondern ausschließlich um fremde Inhalte i. S. v. § 10 Telemediengesetz.
- Alle Inhalte sind erprobt und auf Ihre Funktionstüchtigkeit bei sachgemäßer Anwendung geprüft, die bereitgestellten Texte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Die Korrektheit, Vollständigkeit und ständige Aktualität der Inhalte und Daten kann jedoch nicht garantiert werden und erfolgt deshalb ohne Gewähr.
- Nach heutigem Stand der Technik können Fehler bzw. Ausfälle der Webseite bzw. der geschlossenen technischen Systeme nicht völlig ausgeschlossen werden. LEADSALE übernimmt keine Garantie für den ständigen und fehlerfreien Betrieb der Services und haftet nicht für Schäden, die entstehen, wenn dieser nicht gegeben ist. LEADSALE haftet nicht für den Inhalt der Seiten des Brokers.
- Insbesondere haftet LEADSALE nach vorstehenden Haftungsgrundsätzen nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass infolge technischer Mängel von Nutzern abgegebene Kauf- oder Verkaufsangebote nicht oder nicht rechtzeitig auf der Börsenplattform eingehen oder dort nicht berücksichtigt werden oder Datensätze nicht richtig oder vollständig angeboten werden.
§ 14 Freistellung
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- Der Broker stellt LEADSALE von sämtlichen Ansprüchen frei, die andere Teilnehmer der Börsenplattform oder sonstige Dritte gegenüber LEADSALE geltend machen wegen Verletzung ihrer Rechte.
- Der Broker übernimmt hierbei die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung von LEADSALE einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung von dem Broker nicht zu vertreten ist.
- Der Broker ist verpflichtet, LEADSALE für den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.
§ 15 Datenschutz
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- Die nachfolgenden Bestimmungen zum Datenschutz gelten für Broker, die natürliche Personen sind.
- Deren personenbezogene Daten werden von LEADSALE entsprechend den Datenschutzbestimmungen ausschließlich zum Zwecke der Begründung, Durchführung und Abrechnung der Geschäftsbeziehungen erhoben, verarbeitet und weiter gegeben.
- Eine Weitergabe dieser Daten erfolgt ausschließlich soweit dies für Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist (zum Beispiel Mitteilung der Bankdaten an eine Bank im Rahmen der Abrechnung).
- Der Broker hat das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die personenbezogenen Daten, die von LEADSALE über ihn gespeichert wurden.
- Zusätzlich hat der Broker das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
§ 16 Änderungen der AGB
LEADSALE behält sich vor, die AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die Änderungen werden dem Broker spätestens eine Woche vor ihrem Inkrafttreten zur Kenntnis gegeben. Widerspricht der Broker der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von einer Woche nach deren Empfang, gelten die geänderten AGB als angenommen.
§ 17 Schlussbestimmungen
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- Ist der Broker Kaufmann, wird für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten Berlin als Gerichtsstand vereinbart. Den Parteien bleibt es unbenommen, die andere Partei an deren allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
- Es gilt das bundesdeutsche Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrechts.
- Sofern eine der genannten Bestimmungen rechtlich unwirksam ist, oder durch die Änderung von Recht oder seiner Auslegung unwirksam wird, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Dies gilt auch für eventuell vorhandene Regelungslücken.